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Überschuldung?
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1 Grundlagen
Überschuldung liegt nach § 19 Abs. 2 InsO vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt.
Eine Überschuldung besteht nicht, sofern eine positive Fortbestehensprognose vorliegt, d. h. die Fortführung des Unternehmens überwiegend wahrscheinlich ist und somit keine drohende Zahlungsunfähigkeit gegeben ist. Es wird hier von einer modifizierten zweistufigen Überschuldungsprüfung gesprochen.
2 Vorgehensweise in der Praxis und notwendige Voraussetzungen
Methodisch wird bei der Überschuldungsprüfung zweistufig vorgegangen:
1. Stufe: Beurteilung, ob die Fortbestehensprognose positiv oder negativ ausfällt.
2. Stufe (nur notwendig, falls Fortbestehensprognose negativ):
2.1 Aufstellung eines stichtagsbezogenen Überschuldungsstatus, der das Vermögen und die Schulden des Unternehmens zu Liquidationswerten gegenüberstellt.
2.2. Bei negativem Reinvermögen liegt, da auch bereits die Fortbestehensprognose negativ ausgefallen ist, eine Überschuldung vor (Insolvenzantragspflicht).
In der Praxis wird ein Überschuldungsstatus regelmäßig auf der Basis eines zeitnahen handelsrechtlichen Jahres- oder Zwischenabschlusses erstellt. Zu beachten ist allerdings, dass die handelsrechtlichen Ansatz- und Bewertungsgrundsätze für den Überschuldungsstatus keine Geltung haben. Wesentliche Unterschiede sind z. B.:
Bei der Bewertung zu Liquidationswerten ist von der jeweils wahrscheinlichsten Verwertungsmöglichkeit auszugehen. Soweit vorhanden, sind primär Marktwerte zugrunde zu legen, wobei der vorgesehene Liquidationszeitraum zu berücksichtigen ist. Zur Wertfindung kommen daneben auch kapitalwert- und kostenorientierte Verfahren in Betracht. Im Zweifel sind die Vermögensgegenstände – auch in Abhängigkeit von der Marktgängigkeit – eher vorsichtig zu bewerten.